3.1 Die Beschwerdeführerin hat mit den in ihren Bordellen arbeitenden Prostituierten keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Das Rechtsverhältnis ergibt sich hingegen aus einem Miet- und Dienstleistungsvertrag (act. G 3.1/5). Der Mietvertrag besagt im Wesentlichen, dass die Frauen für ihre Tätigkeit ein möbliertes Zimmer mieten und dafür einen Mietzins von 25% des in diesen Räumlichkeiten erzielten Umsatzes, mindestens jedoch Fr. 70.-- pro Tag, zu entrichten haben. Dem Dienstleistungsvertrag ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für die Frauen diverse Dienstleistungen übernimmt.