Sollte sich der Sachverhalt tatsächlich wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht zugetragen haben, hätten sie bzw. ihr Treuhänder bestimmt bereits anlässlich der Gespräche mit dem Revisor diesen Umstand erwähnt. Eine Zeugenbefragung ist nur dann erforderlich, wenn die Behauptung ein gewisses Mass an Glaubwürdigkeit aufweist und nicht als Schutzbehauptung zu werten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 30. August 2000, C 129/00 E. 4). Selbst wenn die beantragte Zeugenbefragung durchgeführt würde, wären von ihr keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten.