ihrem Treuhänder eine Beitragspflicht verneint. Sowohl im Schreiben vom 18. März 2009 (act. G 3.1/5) als auch in den Gesprächen vom 2. Februar 2009 (act. G 3.1/4) und 17. April 2009 (act. G 3.1/6) machten der Treuhänder und die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin diese Tatsache nicht geltend. Dieses Vorgehen der Beschwerdeführerin ist nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Aussage den Anschein einer Schutzbehauptung erweckt. Sollte sich der Sachverhalt tatsächlich wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht zugetragen haben, hätten sie bzw. ihr Treuhänder bestimmt bereits anlässlich der Gespräche mit dem Revisor diesen Umstand erwähnt.