Die Behörde ist nämlich nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. Zürich 2006, Rz 1706). Diese minimalen Voraussetzungen an die Begründungspflicht einer Verfügung sind vorliegend erfüllt. Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, den beantragten Beweis der Zeugenbefragung abzunehmen. 1.3 Die Beschwerdeführerin machte erstmals in der Einsprache vom 19. Februar 2010 geltend, der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin habe telefonisch gegenüber