1.2 Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Einspracheentscheid aus, dass die Beschwerdeführerin nicht beweisen könne, dass ihr Sachbearbeiter eine Beitragspflicht verneint habe, weshalb sie sich zu Unrecht auf den sogenannten Vertrauensschutz berufe. Die Beschwerdegegnerin hat sich somit - wenn auch nur rudimentär - mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann nicht ausgegangen werden. Die Behörde ist nämlich nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern.