1.1 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Beschwerdegegnerin eine beantragte Zeugenbefragung des Treuhänders der Beschwerdeführerin begründungslos übergangen habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Bei der Zulassung von Beweismitteln gilt es daher zu beachten, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die angebotenen Beweise abzunehmen.