Es sei vorliegend kein Grund ersichtlich, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Bei der SVA St. Gallen und Zürich seien zudem Auskünfte über die Anzahl der gleich oder gleichartig organisierten Betriebe, die Sozialversicherungsbeiträge für die Prostituierten zu bezahlen hätten, einzuholen (act. G 1). B.b Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verzicht auf eine Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3).