Der Antrag werde daher im Beschwerdeverfahren nochmals wiederholt. Zudem seien sämtliche betreffend die Beschwerdeführerin angelegten Akten der SVA beizuziehen. Es entspreche der ständigen Praxis der SVA St. Gallen und auch von Sozialversicherungsanstalten anderer Kantone, dass bei gleich organisierten Betrieben wie demjenigen der Beschwerdeführerin keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben würden. Eine Arbeitgeberkontrolle bei der E.___ habe nie zu einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen geführt. Die diesbezüglichen Akten seien beizuziehen. Es sei vorliegend kein Grund ersichtlich, von der bisherigen Praxis abzuweichen.