Die Tätigkeit weise somit eindeutig die charakteristischen Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit auf. Am 8. März 2006 habe der Treuhänder der Beschwerdeführerin beim zuständigen Sachbearbeiter der SVA abgeklärt, ob die in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin tätigen Frauen Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen hätten. Der Sachbearbeiter habe die Beitragspflicht verneint, da die Frauen das Umsatzrisiko selbst tragen würden. Die diesbezüglich im Einspracheverfahren beantragte Zeugenbefragung des Treuhänders sei begründungslos nicht erfolgt, wodurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei. Der Antrag werde daher im Beschwerdeverfahren nochmals wiederholt.