Frauen in der Regel nur während einer kurzen Zeit bei der Beschwerdeführerin arbeiten würden und somit auch keine wirtschaftliche Abhängigkeit bestehe. Dagegen würden die Frauen ein Unternehmensrisiko tragen, da sie der Beschwerdeführerin unabhängig von den Einnahmen aus den Dienstleistungen einen fixen Mindestbetrag zu bezahlen hätten. Zudem hätten sie das Inkasso und Delkredererisiko zu tragen und bei unverschuldeter Unmöglichkeit, die Dienstleistungen zu erbringen, hätten sie keinen Entschädigungsanspruch. Die Tätigkeit weise somit eindeutig die charakteristischen Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit auf.