und Dienstleistungsvertrags keinem Konkurrenzverbot unterstehen. Sie würden von der Beschwerdeführerin auch keine finanziellen Leistungen erhalten, sondern ihre Dienstleistungen gegenüber ihren Kunden selbst in Rechnung stellen. Somit seien keine Kriterien für die Annahme einer unselbstständigen Tätigkeit erfüllt, zumal die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte