Auch ein Hotelier sei nicht als Arbeitgeber zu betrachten, in dessen Räumlichkeiten ein Handelsreisender seine Aufträge bearbeite. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber den in ihren Etablissements tätigen Frauen kein Weisungsrecht. Sie könnten frei über die Arbeitszeit, die Anzahl der zu bedienenden Kunden sowie die Art der zu erbringenden Dienstleistungen entscheiden. Die Arbeitseinsätze seien in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht frei bestimmbar, ohne dass bestimmte Arbeits- oder Präsenzzeiten vorgegeben seien. Es bestehe weder ein Lohnanspruch während Ausfallzeiten wie Krankheit bzw. Unfall noch ein Anspruch auf bezahlte Ferien. Die Frauen würden auch während der Dauer des Miet-