Zudem hätten sie selbst keine Angestellten und würden keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten besitzen. Aus der Zimmermiete und den Kosten für die Dienstleistungen der M.___ von mindestens Fr. 110.-- je Tag, mithin von monatlich über Fr. 3'000.--, ergäbe sich für die Prostituierten auch eine gewisse betriebswirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Abhängigkeit. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht könne vorliegend zum Vorneherein nicht erfolgreich geltend gemacht werden, weil die Einsprecherin sich lediglich auf einen angeblich vergleichbaren Fall berufe, bei welchem keine Beiträge erhoben würden. Auch der Vertrauensschutz könne vorliegend nicht geltend gemacht werden, da die