A.c Gegen diese beiden Verfügungen liess die M.___ durch ihre Rechtsvertreterin am 19. Februar 2010 Einsprache erheben. Die in den Räumlichkeiten der M.___ im Jahr 2007 tätigen Frauen seien in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht nicht von ihr abhängig gewesen und hätten ein eigenes Unternehmerrisiko getragen, weshalb sie als Selbstständigerwerbende zu qualifizieren seien (act. G 3.1/10).