{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-02-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-13_2011-02-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4871&type=1563347022&cHash=de5f7811863958533ae756ecc5d1cc82", "Checksum": "8703180c34ac65cc2dc82b5adeb166b3"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:35:49", "Num": ["AHV 2010/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 09.02.2011 AHV 2010/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 09.02.2011 AHV 2010/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 09.02.2011 AHV 2010/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 und 9 AHVG: Beitragsrechtliche Qualifikation von in einem Etablissements eingemieteten Prostituierten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. 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Februar 2011, AHV 2010/13).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011.\r\n \r\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn\r\n \r\n \r\nEntscheid vom 9. Februar 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nM.___,\r\nBeschwerdeführerin,\r\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Nobs, AMG Rechtsanwälte, Kornhausstrasse 26, Postfach 12, 9001 St. Gallen,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nLohnbeiträge 2007 und Verzugszinsen (Beitragsstatut)\r\n \r\nSachverhalt:\n\ndass sich die Frauen trotz gewissen Freiheiten in einen bestehenden Betrieb\neingliedern und sich an gewisse Vorgaben der Beschwerdeführerin halten müssen und\nvon ihr auch abhängig sind. Diese Tatsachen weisen eindeutig auf das Vorliegen einer\nunselbstständigen Tätigkeit hin. Diese Annahme entspricht zudem der\nbundesrichterlichen Rechtsprechung im Ausländerrecht. Im Urteil des Bundesgerichts\nvom 24. August 2009, 6B_412/2009, wurde festgehalten, dass der Geschäftsführer\neines Massagesalons als Arbeitgeber gelte und dass ein solches Arbeitsverhältnis\nungeachtet einer anderslautenden Parteibezeichnung als unselbstständige\nErwerbstätigkeit zu bezeichnen sei, da die Prostituierte vom Betreiber des Clubs\n\"angestellt\" werde und sie von ihm abhängig sei. Den Akten ist zudem zu entnehmen,\ndass die Beschwerdeführerin von den Lohnsummen der Frauen die über keine\nfremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung verfügen, unwidersprochen die\nQuellensteuer abgezogen hat, womit sie sinngemäss selber eine Arbeitgeberstellung\nzugesteht.\n\n3.4 Zusammenfassend ist die von den Frauen in den Bordellen der Beschwerdeführerin\nverrichtete Arbeit als unselbstständige Tätigkeit zu qualifizieren, weshalb die\nBeschwerdeführerin als Arbeitgeberin die Sozialversicherungsbeiträge zu leisten hat. In\nquantitativer Hinsicht sind die nachgeforderten Beiträge und Verzugszinsen\nunbestritten geblieben und geben aufgrund der Akten auch zu keinen Beanstandungen\nAnlass.\n\n4.\n\nSchliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin zu Unrecht auf den Grundsatz der\nGleichbehandlung im Unrecht. Diesbezüglich ist der Argumentationsweise der\nBeschwerdegegnerin im Einspracheentscheid beizupflichten. Bei dem Vorbingen der\nBeschwerdeführerin, dass es der ständigen Praxis der SVA St. Gallen und der\nSozialversicherungsanstalten anderer Kantone entspreche, dass bei gleich\norganisierten Betrieben keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben würden, handelt es\nsich um eine nicht belegte Parteibehauptung. Ohnehin begründet die Tatsache, dass\nder Beschwerdeführerin angeblich ein anderer, vergleichbarer Fall bekannt ist, noch\nkeinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht. Ein solcher würde nur dann\nbestehen, wenn die Beschwerdegegnerin es ablehnen würde, eine gesetzwidrige\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPraxis aufzugeben (BGE 126 V 392 E. 6a). Weitere Abklärungen sind daher nicht\nangezeigt.\n\n5.\n\nIm Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten\nsind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\nentschieden:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11\n"}