{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-02-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-13_2011-02-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4871&type=1563347022&cHash=de5f7811863958533ae756ecc5d1cc82", "Checksum": "8703180c34ac65cc2dc82b5adeb166b3"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:35:49", "Num": ["AHV 2010/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 09.02.2011 AHV 2010/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 09.02.2011 AHV 2010/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 09.02.2011 AHV 2010/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 und 9 AHVG: Beitragsrechtliche Qualifikation von in einem Etablissements eingemieteten Prostituierten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Februar 2011, AHV 2010/13).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011.\r\n \r\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn\r\n \r\n \r\nEntscheid vom 9. Februar 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nM.___,\r\nBeschwerdeführerin,\r\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. 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Februar 2011, AHV 2010/13).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011.\r\n \r\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn\r\n \r\n \r\nEntscheid vom 9. Februar 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nM.___,\r\nBeschwerdeführerin,\r\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Nobs, AMG Rechtsanwälte, Kornhausstrasse 26, Postfach 12, 9001 St. Gallen,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nLohnbeiträge 2007 und Verzugszinsen (Beitragsstatut)\r\n \r\nSachverhalt:\n\n3.2 Das bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Vordergrund stehende Merkmal\ndes Unternehmerrisikos muss vorliegend verneint werden. Als Unternehmerrisiko gilt\ndie Gefahr, die eine Person eingeht, wenn sie als Folge beruflicher Fehleinschätzungen\noder beruflichen Fehlverhaltens in der Zukunft mit wirtschaftlichen Substanzverlusten\nbeim Geschäftsvermögen rechnen muss (Peter Forster, AHV-Beitragsrecht, in: Ulrich\nMeyer/Thomas Gächter [Hrsg.], Schriften zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2007,\nRz 65). Von einem solchen Risiko ist bei der vorliegend zu beurteilenden Tätigkeit nicht\nauszugehen. Im Weiteren ist beachtlich, dass, abgesehen von den fix anfallenden\nKosten aus dem Miet- und Dienstleistungsvertrag, unabhängig vom Arbeitserfolg keine\nwesentlichen Kosten anfallen. Insbesondere haben die in den Etablissements tätigen\nProstituierten keine erheblichen zusätzlichen Investitionen zu tätigen. Dem\nDienstleistungsvertrag ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin\nfür die Frauen Werbemassnahmen übernimmt, Kreditkartenterminals für den\nbargeldlosen Zahlungsverkehr zur Verfügung stellt, die Getränke für eine unentgeltliche\nBewirtung der Gäste übernimmt, Sicherheitsleistungen (u.a. Überwachungsanlagen im\nEingangsbereich, Einsatz von Sicherheitspersonal) erbringt, Personal für den\nGästeempfang und die Gästebetreuung organisiert, zur Ausübung der Tätigkeit\nnotwendige Produkte zur Verfügung stellt und die Gebühren für den Radio- und\nFernsehempfang übernimmt. Auch wenn die Frauen dafür einen Betrag von 15% des\nUmsatzes zu entrichten haben, kann nicht von Investitionen gesprochen werden.\nHätten sie diese Auslagen vollumfänglich selber zu tragen, wie es bei\nSelbstständigerwerbenden der Fall wäre, müssten sie mit erheblich höheren Kosten\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nrechnen. Das Risiko der Frauen, aufgrund eines zu geringen Umsatzes die Fixkosten\naus dem Miet- und Dienstleistungsvertrag nicht decken zu können, lässt noch nicht auf\nein spezifisches Unternehmerrisiko schliessen. Eine solche Verlusttragung, sollte sie\nsich überhaupt verwirklichen, kann durch eine rasche Beendigung des\nMietverhältnisses gering gehalten werden, wodurch es sich ohnehin um ein kleines,\nhier nicht ins Gewicht fallendes, finanzielles Risiko handeln würde. Ebenso kann das\nAusbleiben von Kunden und des damit verbundenen tieferen Umsatzes nicht als\nwesentliches Risiko gewertet werden. Rechtsprechungsgemäss genügt das alleinige\nRisiko der Abhängigkeit des Einkommens vom persönlichen Arbeitserfolg nicht für die\nAnnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (ZAK 1978 S. 507). Die übrigen\nMerkmale eines Unternehmerrisikos (Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,\nHandeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung) sind bei der vorliegend zu\nbeurteilenden Tätigkeit nicht von entscheidender Bedeutung.\n\n3.3 Bei der Frage der wirtschaftlichen bzw. arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit\nzwischen der Beschwerdeführerin und den in ihren Etablissements arbeitenden\nProstituierten überwiegen die Merkmale, welche für eine unselbstständige\nErwerbstätigkeit sprechen. Auch wenn den Frauen bezüglich der Arbeitszeit und der zu\nerbringenden Dienstleistungen ein grosser Ermessensspielraum zukommt, ist mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie trotzdem gewissen\nWeisungen der Beschwerdeführerin unterliegen. Insbesondere haben sie sich in einen\nbestehenden Club eingemietet und sind somit an die Benützungsregeln, (u.a.\nÖffnungszeiten, Hausordnung), die von der Betreiberin erlassen wurden, gebunden. Im\nÜbrigen gilt es zu beachten, dass einem Weisungsrecht bei der vorliegend zu\nbeurteilenden Tätigkeit mit Blick auf allfällige strafrechtliche Konsequenzen (vgl. Art.\n195 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) ohnehin keine\nmassgebende Bedeutung zukommen kann. Die Beschwerdeführerin bestimmt sodann\n- auch aus finanziellen Überlegungen - über die Vergabe der zu mietenden Zimmer.\nDiese Auswahl der Frauen kommt faktisch einer Anstellung in einem Arbeitsverhältnis\ngleich, wodurch sich auch ein gewisses Unterordnungsverhältnis ergeben und\ninsbesondere eine Abhängigkeit entstehen kann. Die wirtschaftliche Abhängigkeit zeigt\nsich vorliegend auch darin, dass die Beschwerdeführerin alleine über eine allfällige\nSchliessung des Clubs entscheidet, wodurch die Frauen ihre Tätigkeit in den\nRäumlichkeiten nicht mehr ausüben könnten. Aus diesen Überlegungen ergibt sich,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}