{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-02-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-13_2011-02-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4871&type=1563347022&cHash=de5f7811863958533ae756ecc5d1cc82", "Checksum": "8703180c34ac65cc2dc82b5adeb166b3"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:35:49", "Num": ["AHV 2010/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 09.02.2011 AHV 2010/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 09.02.2011 AHV 2010/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 09.02.2011 AHV 2010/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 und 9 AHVG: Beitragsrechtliche Qualifikation von in einem Etablissements eingemieteten Prostituierten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Februar 2011, AHV 2010/13).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011.\r\n \r\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn\r\n \r\n \r\nEntscheid vom 9. Februar 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nM.___,\r\nBeschwerdeführerin,\r\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. 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Februar 2011, AHV 2010/13).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011.\r\n \r\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn\r\n \r\n \r\nEntscheid vom 9. Februar 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nM.___,\r\nBeschwerdeführerin,\r\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Nobs, AMG Rechtsanwälte, Kornhausstrasse 26, Postfach 12, 9001 St. Gallen,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nLohnbeiträge 2007 und Verzugszinsen (Beitragsstatut)\r\n \r\nSachverhalt:\n\nals solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu\nqualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die\nAlters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG\ngilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf\nbestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger\nErwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in\nunselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.\n\n2.3 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige\noder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des\nVertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die\nwirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei\nallenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne\njedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen\nzu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw.\narbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko\nträgt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen,\nschematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen\nLeben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer\nerwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des\nEinzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage\ntreten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im\nkonkreten Fall überwiegen (BGE 122 V 281 E. 2 a; BGE 119 V 162 E. 2; BGE 110 V 78\nE. 4a, je mit Hinweisen).\n\n2.4 Das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbstständigerwerbender kommt namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein eines\nWeisungsrechts, eines Unterordnungsverhältnisses, der Pflicht zur persönlichen\nAufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbots und einer Präsenzpflicht. Als Merkmale für\ndas Bestehen eines Unternehmerrisikos gelten erhebliche Investitionen, Verlusttragung,\nInkasso- und Delkredererisiko, Unkostentragung, Handeln in eigenem Namen und auf\neigene Rechnung, Beschaffung von Aufträgen, Beschäftigung von Personal und eigene\nGeschäftsräumlichkeiten (vgl. Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der\nAHV, IV und EO, Stand 1. Januar 2011, Rz 1013 ff.).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.\n\n3.1 Die Beschwerdeführerin hat mit den in ihren Bordellen arbeitenden Prostituierten\nkeinen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Das Rechtsverhältnis ergibt sich hingegen\naus einem Miet- und Dienstleistungsvertrag (act. G 3.1/5). Der Mietvertrag besagt im\nWesentlichen, dass die Frauen für ihre Tätigkeit ein möbliertes Zimmer mieten und\ndafür einen Mietzins von 25% des in diesen Räumlichkeiten erzielten Umsatzes,\nmindestens jedoch Fr. 70.-- pro Tag, zu entrichten haben. Dem Dienstleistungsvertrag\nist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für die Frauen diverse Dienstleistungen\nübernimmt. Die Kosten für diese Dienstleistungen belaufen sich auf 15% des von der\nMieterin in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin erzielten Umsatzes,\nmindestens jedoch Fr. 40.-- pro Tag.\n\n"}