{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-02-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-13_2011-02-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4871&type=1563347022&cHash=de5f7811863958533ae756ecc5d1cc82", "Checksum": "8703180c34ac65cc2dc82b5adeb166b3"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:35:49", "Num": ["AHV 2010/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 09.02.2011 AHV 2010/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 09.02.2011 AHV 2010/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 09.02.2011 AHV 2010/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 und 9 AHVG: Beitragsrechtliche Qualifikation von in einem Etablissements eingemieteten Prostituierten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Februar 2011, AHV 2010/13).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011.\r\n \r\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn\r\n \r\n \r\nEntscheid vom 9. Februar 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nM.___,\r\nBeschwerdeführerin,\r\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Nobs, AMG Rechtsanwälte, Kornhausstrasse 26, Postfach 12, 9001 St. Gallen,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nLohnbeiträge 2007 und Verzugszinsen (Beitragsstatut)\r\n \r\nSachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:35:49", "Checksum": "dee5cc5fa55afbccb9e54ec65f0b831f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 09.02.2011 AHV 2010/13\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 und 9 AHVG: Beitragsrechtliche Qualifikation von in einem Etablissements eingemieteten Prostituierten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Februar 2011, AHV 2010/13).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011.\r\n \r\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn\r\n \r\n \r\nEntscheid vom 9. Februar 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nM.___,\r\nBeschwerdeführerin,\r\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Nobs, AMG Rechtsanwälte, Kornhausstrasse 26, Postfach 12, 9001 St. Gallen,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nLohnbeiträge 2007 und Verzugszinsen (Beitragsstatut)\r\n \r\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht vorab eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs geltend, da die Beschwerdegegnerin eine beantragte\nZeugenbefragung des Treuhänders der Beschwerdeführerin begründungslos\nübergangen habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht,\nBeweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur\nBeweisabnahme. Bei der Zulassung von Beweismitteln gilt es daher zu beachten, dass\ndie Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die angebotenen Beweise\nabzunehmen. Davon darf aber im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten)\nBeweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise\nder rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne\nWillkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde\ndurch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 122 V 162 E. 1d mit Hinweisen;\nKölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.\nAuflage 1998, Rz 111).\n\n1.2 Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Einspracheentscheid aus, dass\ndie Beschwerdeführerin nicht beweisen könne, dass ihr Sachbearbeiter eine\nBeitragspflicht verneint habe, weshalb sie sich zu Unrecht auf den sogenannten\nVertrauensschutz berufe. Die Beschwerdegegnerin hat sich somit - wenn auch nur\nrudimentär - mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Von\neiner Verletzung der Begründungspflicht kann nicht ausgegangen werden. Die Behörde\nist nämlich nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern.\nEs genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten\nliess (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.\nAufl. Zürich 2006, Rz 1706). Diese minimalen Voraussetzungen an die\nBegründungspflicht einer Verfügung sind vorliegend erfüllt. Zu prüfen ist hingegen, ob\ndie Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, den beantragten Beweis der\nZeugenbefragung abzunehmen.\n\n1.3 Die Beschwerdeführerin machte erstmals in der Einsprache vom 19. Februar 2010\ngeltend, der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin habe telefonisch gegenüber\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nihrem Treuhänder eine Beitragspflicht verneint. Sowohl im Schreiben vom 18. März\n2009 (act. G 3.1/5) als auch in den Gesprächen vom 2. Februar 2009 (act. G 3.1/4) und\n17. April 2009 (act. G 3.1/6) machten der Treuhänder und die Geschäftsführerin der\nBeschwerdeführerin diese Tatsache nicht geltend. Dieses Vorgehen der\nBeschwerdeführerin ist nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Aussage den\nAnschein einer Schutzbehauptung erweckt. Sollte sich der Sachverhalt tatsächlich wie\nvon der Beschwerdeführerin geltend gemacht zugetragen haben, hätten sie bzw. ihr\nTreuhänder bestimmt bereits anlässlich der Gespräche mit dem Revisor diesen\nUmstand erwähnt. Eine Zeugenbefragung ist nur dann erforderlich, wenn die\nBehauptung ein gewisses Mass an Glaubwürdigkeit aufweist und nicht als\nSchutzbehauptung zu werten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\n[EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 30.\nAugust 2000, C 129/00 E. 4). Selbst wenn die beantragte Zeugenbefragung\ndurchgeführt würde, wären von ihr keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu\nerwarten. Die Beschwerdeführerin beantragt die Befragung ihres Treuhänders. Die\nBeschwerdeführerin hat allerdings schon dargelegt, dass dieser offenbar am 8. Mai\n2006 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin die Beitragspflicht abgeklärt habe.\nSollten weitere Beweise dafür vorliegen, dass der Sachbearbeiter der SVA anlässlich\ndieses Gesprächs eine Beitragspflicht verneinte, hätte die Beschwerdeführerin diese\nmit Sicherheit bereits ins Recht gelegt. Von einer Befragung des Treuhänders der\nBeschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht abgesehen.\n\n1.4 Nach dem Gesagten ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren dem Antrag\nder Beschwerdeführerin auf Befragung ihres Treuhänders nicht stattzugeben, da keine\nneuen entscheidwesentlichen Tatsachen davon erwarten werden können (antizipierte\nBeweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 162 E. 1d).\n\n2.\n\n2.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Tätigkeit der in den beiden Bordellen\nder Beschwerdeführerin arbeitenden Frauen als selbstständige oder unselbstständige\nTätigkeit zu qualifizieren ist.\n\n2.2 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter\nanderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}