{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-02-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-13_2011-02-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4871&type=1563347022&cHash=de5f7811863958533ae756ecc5d1cc82", "Checksum": "8703180c34ac65cc2dc82b5adeb166b3"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:35:49", "Num": ["AHV 2010/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 09.02.2011 AHV 2010/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 09.02.2011 AHV 2010/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 09.02.2011 AHV 2010/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 und 9 AHVG: Beitragsrechtliche Qualifikation von in einem Etablissements eingemieteten Prostituierten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. 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Februar 2011, AHV 2010/13).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011.\r\n \r\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn\r\n \r\n \r\nEntscheid vom 9. Februar 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nM.___,\r\nBeschwerdeführerin,\r\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Nobs, AMG Rechtsanwälte, Kornhausstrasse 26, Postfach 12, 9001 St. Gallen,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nLohnbeiträge 2007 und Verzugszinsen (Beitragsstatut)\r\n \r\nSachverhalt:\n\nB.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwältin Nicole\nNobs, St. Gallen, im Namen der M.___ eingereichte Beschwerde vom 10. Mai 2010 mit\nden Anträgen, der Einspracheentscheid vom 26. März 2010 sowie die\nNachzahlungsverfügung vom 19. Januar 2010 und die Verzugszinsverfügung vom 21.\nJanuar 2010 seien aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin\nkeine Beiträge für das Jahr 2007 nachzuzahlen habe; unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin der Liegenschaft, in\nder sich der C.___ befinde. Zudem sei sie Mieterin des D.___. Die im C.___ bzw. D.___\narbeitenden Frauen würden zum grossen Teil aus dem EU-Raum stammen und seien in\nder Regel nur während kurzer Zeit (wenige Tage oder Wochen) in B.___ bzw. A.___\ntätig. Sie würden auch an anderen Orten arbeiten. Das Rechtsverhältnis zwischen der\nBeschwerdeführerin und den im D.___ bzw. C.___ arbeitenden Frauen sei im\nmassgeblichen Jahr 2007 durch einen Miet- und einen Dienstleistungsvertrag geregelt\nworden. Weitere Verträge oder Abreden hätten nicht bestanden, weshalb sich das\nRechtsverhältnis ähnlich darstelle wie bei einem Wirt oder einem Ladeninhaber, der in\nUmsatzmiete seine Geschäftsräumlichkeiten gemietet habe, oder bei einem Arzt, der in\neiner Gemeinschaftspraxis tätig sei. Diese seien zweifellos als\nSelbstständigerwerbende zu qualifizieren. Auch ein Hotelier sei nicht als Arbeitgeber zu\nbetrachten, in dessen Räumlichkeiten ein Handelsreisender seine Aufträge bearbeite.\nDie Beschwerdeführerin habe gegenüber den in ihren Etablissements tätigen Frauen\nkein Weisungsrecht. Sie könnten frei über die Arbeitszeit, die Anzahl der zu\nbedienenden Kunden sowie die Art der zu erbringenden Dienstleistungen entscheiden.\nDie Arbeitseinsätze seien in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht frei bestimmbar,\nohne dass bestimmte Arbeits- oder Präsenzzeiten vorgegeben seien. Es bestehe\nweder ein Lohnanspruch während Ausfallzeiten wie Krankheit bzw. Unfall noch ein\nAnspruch auf bezahlte Ferien. Die Frauen würden auch während der Dauer des Mietund Dienstleistungsvertrags keinem Konkurrenzverbot unterstehen. Sie würden von der\nBeschwerdeführerin auch keine finanziellen Leistungen erhalten, sondern ihre\nDienstleistungen gegenüber ihren Kunden selbst in Rechnung stellen. Somit seien\nkeine Kriterien für die Annahme einer unselbstständigen Tätigkeit erfüllt, zumal die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFrauen in der Regel nur während einer kurzen Zeit bei der Beschwerdeführerin arbeiten\nwürden und somit auch keine wirtschaftliche Abhängigkeit bestehe. Dagegen würden\ndie Frauen ein Unternehmensrisiko tragen, da sie der Beschwerdeführerin unabhängig\nvon den Einnahmen aus den Dienstleistungen einen fixen Mindestbetrag zu bezahlen\nhätten. Zudem hätten sie das Inkasso und Delkredererisiko zu tragen und bei\nunverschuldeter Unmöglichkeit, die Dienstleistungen zu erbringen, hätten sie keinen\nEntschädigungsanspruch. Die Tätigkeit weise somit eindeutig die charakteristischen\nMerkmale einer selbstständigen Tätigkeit auf. Am 8. März 2006 habe der Treuhänder\nder Beschwerdeführerin beim zuständigen Sachbearbeiter der SVA abgeklärt, ob die in\nden Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin tätigen Frauen\nSozialversicherungsbeiträge zu bezahlen hätten. Der Sachbearbeiter habe die\nBeitragspflicht verneint, da die Frauen das Umsatzrisiko selbst tragen würden. Die\ndiesbezüglich im Einspracheverfahren beantragte Zeugenbefragung des Treuhänders\nsei begründungslos nicht erfolgt, wodurch das rechtliche Gehör der\nBeschwerdeführerin verletzt worden sei. Der Antrag werde daher im\nBeschwerdeverfahren nochmals wiederholt. Zudem seien sämtliche betreffend die\nBeschwerdeführerin angelegten Akten der SVA beizuziehen. Es entspreche der\nständigen Praxis der SVA St. Gallen und auch von Sozialversicherungsanstalten\nanderer Kantone, dass bei gleich organisierten Betrieben wie demjenigen der\nBeschwerdeführerin keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben würden. Eine\nArbeitgeberkontrolle bei der E.___ habe nie zu einer Nachforderung von\nSozialversicherungsbeiträgen geführt. Die diesbezüglichen Akten seien beizuziehen. Es\nsei vorliegend kein Grund ersichtlich, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Bei der\nSVA St. Gallen und Zürich seien zudem Auskünfte über die Anzahl der gleich oder\ngleichartig organisierten Betriebe, die Sozialversicherungsbeiträge für die Prostituierten\nzu bezahlen hätten, einzuholen (act. G 1).\n\nB.b Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verzicht\nauf eine Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde und verweist zur\nBegründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3).\n\nB.c Mit Schreiben vom 16. August 2010 verzichtet die Beschwerdeführerin auf eine\nweitere Stellungnahme und verweist auf die Ausführungen, Anträge und\nRechtsbegehren in der Beschwerde vom 10. Mai 2010 (act. G 7).\n\n"}