herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen). Vorliegend hat die unterlassene Meldung der ausbezahlten Entschädigung dazu geführt, dass eine entsprechende Verabgabung während der Verwirkungsfrist (bis Ende 2006) unterblieb und die Existenz der fraglichen Entschädigungssumme erst nach Vorliegen des Urteils der Verwaltungsrekurskommission in Kenntnis der Beschwerdegegnerin gelangte. Mithin war die Unterlassung der Beschwerdeführerin geeignet, den eingetretenen Erfolg zu begünstigen bzw. erst zu ermöglichen. Die Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist damit erfüllt.