6.6 Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt schliesslich voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte