339b OR nicht zum massgebenden Lohn gehörten, hätte die Beschwerdeführerin somit eine Deklaration nicht einfach unterlassen dürfen, da die Befreiung nur für die ersten acht Monatslöhne galt, nicht jedoch für den darüber hinausgehenden Betrag. Jedenfalls konnte die Arbeitgeberin unter diesen Umständen nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die Zahlung im Sinn von aArt. 8ter Abs. 1 lit. a AHVV oder Art. 8 lit. a AHVV beitragsbefreit war. Vielmehr hätte nach dem Gesagten genügend Anlass bestanden, bei der Beschwerdegegnerin zumindest nachzufragen.