Eine Aktiengesellschaft gehört nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anbetracht ihrer rechtlichen Struktur zu jener Arbeitgeberkategorie, an deren Sorgfaltspflicht grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (BGE 98 V 26 E. 6). Auch unter dem 2001 noch gültigen Art. 8ter Abs. 1 lit. a AHVV, wonach Abgangsentschädigungen nach Art. 339b OR nicht zum massgebenden Lohn gehörten, hätte die Beschwerdeführerin somit eine Deklaration nicht einfach unterlassen dürfen, da die Befreiung nur für die ersten acht Monatslöhne galt, nicht jedoch für den darüber hinausgehenden Betrag.