Vielmehr konnte der Geschäftsführer grundsätzlich frei darüber verfügen. Daran ändert nichts, dass bei Eintritt des konkreten Falles abgemacht wurde, die Abgangsentschädigung in dessen berufliche Vorsorge einzuzahlen. Schliesslich ändert auch nichts, dass die Entschädigung aus Beitragsreserven der Arbeitgeberin bei der Pensionskasse finanziert wurde (vgl. Urteil der Verwaltungsrekurskommission, E. 3c.- cc).