Abgangsentschädigung tatsächlich nach Art. 8ter Abs. 1 lit. a AHVV beitragsbefreit oder nicht doch abgabepflichtig war (vgl. E. 3c.-aa). Die Beiträge an die berufliche Vorsorge waren sodann nicht reglementarisch, sondern im individuellen Arbeitsvertrag des Geschäftsführers geregelt. Die Regelung galt denn auch nur für diesen speziellen Kadermitarbeiter. Aus dem Arbeitsvertrag war weiter keineswegs klar, dass die Entschädigung oder ein Teil davon unwiderruflich der beruflichen Vorsorge zu Gute kommen soll. Vielmehr konnte der Geschäftsführer grundsätzlich frei darüber verfügen.