Die Höhe der Entschädigung sei sodann nach der Anstelldauer gestaffelt gewesen. Zahlungsgrund der Abgangsentschädigung hätte damit die vom Geschäftsführer über das übliche Ausmass eines kaufmännischen Betriebsleiters hinaus erbrachte Arbeitsleistung gebildet. Die Erhöhung der Abgangsentschädigung von 125 % auf 150 % eines Jahresbruttogehalts sei zudem mit der wesentlich höheren Verantwortung als Gesamtleiter und der damit verbundenen stärkeren Belastung begründet worden. Auf Grund dieser Darstellung der Verhältnisse hätte die Beschwerdeführerin durchaus Zweifel haben müssen, ob die fragliche