6.5 Wie sich aus dem Urteil der Verwaltungsrekurskommission vom 26. September 2008 ergibt, regelte Ziffer 2 des Arbeitsvertrags das Gehalt des ehemaligen Geschäftsführers. In Ziffer 5 sei sodann die Abgangsentschädigung geregelt worden. Anknüpfungspunkte hätten die Verantwortung und die Aufgaben der Stelle gebildet, die einen persönlichen Einsatz über die ordentliche Arbeitszeit hinaus verlangt hätten (Sonntagsarbeit, Sitzungen und Repräsentationsaufgaben, keine Überstundenentschädigung). Zu Recht sei die arbeitsvertragliche Grundlage der Abgangsentschädigung anerkannt worden. Die Höhe der Entschädigung sei sodann nach der Anstelldauer gestaffelt gewesen.