Der Geschäftsführer habe nicht direkt von dieser Zahlung profitiert und habe insbesondere nicht wie im Fall einer Lohnzahlung sofort und uneingeschränkt darüber verfügen können. Erst die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen habe in ihrem Urteil vom 26. September 2008 festgehalten, dass es sich um eine einkommenssteuerpflichtige Zahlung gehandelt habe und dass wohl auch die Sozialversicherungsabgaben auf dieser Zahlung hätten geleistet werden müssen. Aus diesem Verhalten sei keine Grobfahrlässigkeit abzuleiten. Die Beschwerdeführerin müsse sich allenfalls eine leichte oder mittlere Fahrlässigkeit vorwerfen lassen, was jedoch nicht von Art. 52 AHVG erfasst sei.