Die Beschwerdeführerin lässt vortragen, sie habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Sie habe als Arbeitgeberin immer korrekt mit der Beschwerdegegnerin abgerechnet. Betreffend die Zahlung des Betrages von Fr. 258'000.-- an die freiwillige berufliche Vorsorge von B.___ könne der Beschwerdeführerin die Annahme, es handle sich dabei nicht um eine abgabepflichtige Lohnzahlung, nicht als grobfahrlässig zur Last gelegt werden. Der Geschäftsführer habe nicht direkt von dieser Zahlung profitiert und habe insbesondere nicht wie im Fall einer Lohnzahlung sofort und uneingeschränkt darüber verfügen können.