Dazu hat die Rechtsprechung festgehalten, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a mit Hinweisen). Indem die Beschwerdeführerin die Abgangsentschädigung an ihren ehemaligen Geschäftsführer nicht deklariert hat, ist sie der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen, womit die Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung zu bejahen ist. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich.