Dieser Einwand geht fehl, ist doch in Bezug auf die Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft für Arbeitnehmende am 1. Januar 2009 das bundesrechtliche Familienzulagengesetz in Kraft getreten, während das kantonale Kinderzulagengesetz ab diesem Datum praktisch nur noch die Kinderzulagen für selbstständig Erwerbende ausserhalb der Landwirtschaft sowie die Durchführung der Kinderzulagenordnung regelt. Mithin besteht in Art. 25 lit. c FamZG eine genügende rechtliche Grundlage für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte