6.2 In Bezug auf den kantonalrechtlichen Teil der Schadenersatzforderung macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, diese könne nicht per bundesrechtlicher Schadenersatzverfügung geltend gemacht werden. Der Hinweis auf Art. 47 des st. gallischen Kinderzulagengesetzes gehe fehl, sei doch die zitierte Bestimmung nur bis Ende 2008 gültig gewesen. Seit 1. Januar 2009 verweise Art. 47 des Kinderzulagengesetzes auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen, die Alters- und Hinterlassenenversicherung und den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Nachdem die Schadenersatzverfügung am 2. November 2009 erlassen worden sei, sei das zu diesem Zeitpunkt gültige Recht anwendbar. Ein