Vorsorgelücken sind weder ersichtlich noch werden solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Es bestand damit unter diesem Gesichtspunkt keine Veranlassung, zusätzlich eine Abgangsentschädigung im Sinn von Art. 339b OR zu vereinbaren. Nach dem Gesagten ist die gesamte Entschädigung von Fr. 258'000.-- dem massgebenden Lohn zuzurechnen.