Wie die Verwaltungsrekurskommission festgestellt hat, wurde der Arbeitsvertrag am 22. November 1989 abgeschlossen, dessen Nachtrag am 14. August 1995, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem die berufliche Vorsorge bereits obligatorisch war und der ehemalige Geschäftsführer auch der freiwilligen überobligatorischen Vorsorge unterstand. Dieser war somit seit Bestehen des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge in der 2. Säule versichert (bei der Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsvorgängerin). Vorsorgelücken sind weder ersichtlich noch werden solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht.