besonderen Arbeitsleistungen, bekräftigt (act. G 3.1/24.12). Weiter ist der Verwaltungsrekurskommission darin zu folgen, dass mangels Vorsorgebedarfs nicht von einer Entschädigung gemäss Art. 339b OR auszugehen ist. Wie die Verwaltungsrekurskommission festgestellt hat, wurde der Arbeitsvertrag am 22. November 1989 abgeschlossen, dessen Nachtrag am 14. August 1995, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem die berufliche Vorsorge bereits obligatorisch war und der ehemalige Geschäftsführer auch der freiwilligen überobligatorischen Vorsorge unterstand.