Die Höhe der Entschädigung war sodann nach der Dauer der Anstellung gestaffelt, wobei sie ab dem 20. Anstellungsjahr 100 Prozent, ab 25 Jahren 125 Prozent und gemäss Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 14. August 1995 ab 30 Anstellungsjahren 150 Prozent des Jahresbruttogehaltes betrug. Diese Erhöhung wurde mit der wesentlich höheren Verantwortung als Gesamtleiter und der damit verbundenen stärkeren Belastung begründet. Mit dieser vertraglichen Regelung wurde der Grund der Regelung, nämlich die vom Beschwerdeführer erbrachten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte