Anknüpfungspunkte für die Entschädigung bildeten die Verantwortung und Aufgaben der Stelle, die einen persönlichen Einsatz über die ordentliche Arbeitszeit hinaus verlangten (Sonntagsarbeit, Sitzungen und Repräsentationsaufgaben ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, keine Überstundenentschädigung). Die Höhe der Entschädigung war sodann nach der Dauer der Anstellung gestaffelt, wobei sie ab dem 20. Anstellungsjahr 100 Prozent, ab 25 Jahren 125 Prozent und gemäss Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 14. August 1995 ab 30 Anstellungsjahren 150 Prozent des Jahresbruttogehaltes betrug.