Dieser Auffassung ist auch in abgaberechtlicher Hinsicht zu folgen. So hielt in sachverhaltlicher Hinsicht die Verwaltungsrekurskommission unbestrittenermassen fest, dass die Höhe der Entschädigung im Arbeitsvertrag vom 22. November 1989 geregelt war (Ziff. 5). Anknüpfungspunkte für die Entschädigung bildeten die Verantwortung und Aufgaben der Stelle, die einen persönlichen Einsatz über die ordentliche Arbeitszeit hinaus verlangten (Sonntagsarbeit, Sitzungen und Repräsentationsaufgaben ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, keine Überstundenentschädigung).