Diesbezüglich hat sich bereits die Verwaltungsrekurskommission in ihrem Entscheid vom 26. September 2008 betreffend die steuerrechtliche Behandlung der in Frage stehenden Zahlung befasst. Die Verwaltungsrekurskommission kam zum Schluss, dass es sich bei der Abgangsentschädigung von Fr. 258'000.-- um Lohn für die von B.___ während der vergangenen Jahre geleistete Arbeit handelt und nicht um eine Abgangsentschädigung im Sinn von Art. 339b OR (act. G 3.1/.24.13-15).