Gemäss Titel des Art. 8ter AHVV (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung), der zusammen mit Art. 8 und 8bis AHVV die Ausnahmen vom massgebenden Lohn definiert, sind Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Beitragspflicht ausgenommen. Dazu gehören nach lit. a der selben Bestimmung Abgangsentschädigungen für langjährige Dienstverhältnisse nach Art. 339b OR nach Abzug der Ersatzleistungen nach Art. 339d OR. Diesbezüglich hat sich bereits die Verwaltungsrekurskommission in ihrem Entscheid vom 26. September 2008 betreffend die steuerrechtliche Behandlung der in Frage stehenden Zahlung befasst.