© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überstiegen hätten. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung seien also Abgangsentschädigungen vom massgebenden Lohn im Umfang von acht Monatslöhnen ausgenommen. Demzufolge seien nur zehn Monatslöhne der Abgabepflicht unterstellt. Demgegenüber sei die Interpretation der Beschwerdegegnerin, wonach bei Überschreiten der Summe von acht Monatslöhne die gesamte Abgangsentschädigung zum massgebenden Lohn gerechnet werde, nicht haltbar.