6.1 Vorliegend macht die Beschwerdegegnerin Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge für AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung sowie für die Familienausgleichskasse von Fr. 34'678.50 (inkl. Verwaltungskosten) geltend. In Bezug auf die bundesrechtlichen Beiträge macht die Beschwerdeführerin geltend, die Abgangsentschädigung von Fr. 258'000.-- habe gemäss Arbeitsvertrag 150 % eines Jahresgehalts, also 18 Monatslöhnen entsprochen. Nach dem 2001 noch gültig gewesenen Art. 8ter Abs. 1 lit. a AHVV hätten Abgangsentschädigungen für langjährige Dienstverhältnisse nach Art. 339b OR nach Abzug der Ersatzleistungen nach Art. 339d OR nicht zum massgebenden Lohn gehört, soweit sie acht Monatslöhne nicht