G 11). Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin erst am 19. Januar 2009 Kenntnis von der Abgangsentschädigung erhalten hat. Die relative Verjährungsfrist endet damit am 18. Januar 2011. Nachdem der Schaden erst nach der am 31. Dezember 2006 eingetretenen Verwirkung der Lohnbeiträge für 2001 am 1. Januar 2007 eingetreten ist (vgl. BGE 123 V 12 E. 5b; Entscheid H 125/05 vom 17. Januar 2006 E. 3.2), endet die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte absolute Verjährungsfrist am 31. Dezember 2011. Die Schadenersatzverfügung vom 2. November 2009 erfolgte damit rechtzeitig. 5.