Im Weiteren ist auf Grund der gerichtlichen Abklärungen nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin von der Steuerbehörde bereits bei Eröffnung des Nachsteuerverfahrens gegen den ehemaligen Geschäftsführer über das (mögliche) Vorliegen einer zusätzlichen Lohnzahlung informiert worden war. Vielmehr ergaben die Abklärungen, dass diese Information - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst nach Vorliegen des Urteils der Verwaltungsrekurskommission am 19. Januar 2009 an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet wurde (act. G 11).