Ebenso ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin die fragliche Abgangsentschädigung bei der Revision hätte erkennen können und müssen und sich bereits zu diesem Zeitpunkt über die abgaberechtliche Qualifikation hätte Rechenschaft ablegen müssen. So ergab die Prüfung der Lohn- und Finanzbuchhaltung keine Differenzen (act. G 10.3). Die Beschwerdeführerin führt denn in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2010 auch nicht weiter aus, worauf sich ihre Annahme stützt, der Beschwerdegegnerin hätte die Zahlung bekannt sein müssen (vgl. act. G 13).