und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass eine beitragspflichtige Person keine oder zu wenig Beiträge bezahlt hat. Nachdem die Arbeitgeberkontrolle vom 10. April 2002 betreffend das Jahr 2001 keine Beanstandungen ergab (act. G 10.3), darf davon ausgegangen werden, dass die Lohnbeiträge im formlosen Verfahren erhoben wurden. Die Ausgleichskasse hätte damit (im vorliegenden Fall auch ohne Rückkommenstitel [Wiedererwägung]) auf die entsprechenden Abrechnungen zurückkommen können (vgl. Ziff. 3010 und 3016 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den Bezug der Beiträge [WBB]).