4.2 Gemäss Art. 39 Abs. 1 AHVV hat die Ausgleichskasse bis zum Ablauf der Verwirkungsfrist (Art. 16 Abs. 1 AHVG) die Nachzahlung von Beiträgen zu verlangen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte