Der zuständige Revisor habe der Beschwerdeführerin eine perfekte Lohn- und Finanzbuchhaltung attestiert. Auf Grund der erfolgten umfassenden Revision der Buchhaltung für das Jahr 2001 habe die in Frage stehende Abgangsentschädigung an den ehemaligen Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin bereits mit Vorliegen des Revisionsberichts vom 11. April 2002 bekannt sein müssen. Die Beschwerdegegnerin müsse sich die Revision der Bücher anrechnen lassen, selbst wenn sie es unterlassen habe, die korrekten Schlussfolgerungen aus dem Revisionsbericht zu ziehen. Mithin könne das Telefongespräch vom 19. Januar 2009 nicht als fristauslösend gelten.