Dieses Nachsteuerverfahren sei im Oktober 2006 abgeschlossen worden. Die Beschwerdegegnerin dürfte damit bereits zu diesem Zeitpunkt von der Steuerbehörde über das Nachsteuerverfahren informiert worden sein. Die zweijährige Verjährungsfrist sei deshalb im Oktober 2008 abgelaufen und die Verfügung vom 2. November 2009 zu spät erfolgt. Mit Schreiben vom 15. November 2010 liess die Beschwerdeführerin zudem ausführen, das zur Diskussion stehende Jahr 2001 sei gemäss Angaben der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen vollständig überprüft worden. Der zuständige Revisor habe der Beschwerdeführerin eine perfekte Lohn- und Finanzbuchhaltung attestiert.