4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die relative Verjährungsfrist von zwei Jahren sei bei Verfügungserlass am 2. November 2009 bereits abgelaufen gewesen. Gemäss Art. 23 und 29 AHVV bildeten die von den Steuerbehörden erhobenen Daten die Grundlagen für die Beitragserhebung von nicht erwerbstätigen Personen. Die st. gallischen Steuerbehörden hätten bereits Ende Januar 2005 bei B.___ Auskünfte über die erfolgte Zahlung verlangt und im Mai 2006 ein Nachsteuerverfahren eröffnet. Dieses Nachsteuerverfahren sei im Oktober 2006 abgeschlossen worden.